Vielleicht etwas enttäuschend für Tierschützer ... dabei geht es von der Logik her nicht vorrangig um die Sicherheit von Hund, Katze & Co., sondern um die Verkehrssicherheit.
Die gute Nachricht zuerst: Meistens geht alles gut. Die Schlechte: Es kann sehr viel schief gehen – vom rein finanziellen Schaden über Verletzungen oder Tod von Tier und Mensch. Und so sehen die Risiken aus:
Außerdem:
„Es muss unterschieden werden zwischen Haftpflicht und Kasko. Die Kfz-Haftpflichtversicherung, die für ein Fahrzeug bestehen muss, tritt für einen Sach- und/oder Personenschaden des Unfallgegners ein. Hier gibt es außer Vorsatz keine Ausschlussgründe. Die Tierhalterhaftpflicht kann bei einem Transport wirksam werden, wenn der Tierbesitzer nur Insasse, nicht aber gleichzeitig der Fahrer, Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist. In diesem Fall müssten beide – Tierhalter- und Kfz-Haftpflichtversicherung – sich einigen, wer welchen Anteil eines Schadens trägt.
Die Tierhalterhaftpflicht müsste eintreten, wenn ein Tier unwillkürlich, also durch seine tierischen Eigenschaften, einen Schaden hervorruft. Kleintiere wie Katzen oder Wellensittiche sind in der Privathaftpflicht automatisch mitversichert. Eine Tierhalterhaftpflicht würde man eher für einen Hund oder etwas noch größeres abschließen – sie ist aber (ebenso wie die Privathaftpflicht) keine Pflichtversicherung wie die Kfz-Haftpflicht. Diese Fallkonstellationen sind allerdings hypothetisch. In der Schadenregulierungspraxis der HDI Versicherungen sind Fälle, in denen Tiere als Ladung einen Schaden verursacht haben und die Tierhalterhaftpflicht eintreten musste, in den letzten Jahren praktisch kaum vorgekommen.
Die Vollkaskoversicherung kann einen Schaden nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ablehnen. Die Entscheidung, wann das der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was in dem gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
Um dies im Einzelfall zu klären, müssten Fragen beantwortet werden wie beispielsweise: Handelt es sich um ein großes Tier? Musste der Fahrer damit rechnen, dass das Tier während der Fahrt eine Störung verursacht? Gab es vorher schon entsprechende Vorkommnisse beziehungsweise Erfahrungen? Wurde das Tier regelmäßig unruhig während Autofahrten? War es eine lange Fahrt oder nur eine kurze? Hat der Fahrer seine Sorgfaltspflichten verletzt durch beispielsweise unzureichende Sicherung des Tieres?
Es hängt in Kürze von den Eigenschaften des Tieres, der Situation und dem gesamten Kontext ab, wann eine grobe Fahrlässigkeit gegeben ist. Eine pauschale Aussage ist deshalb – wie oft bei der groben Fahrlässigkeit – nicht möglich.“
Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die im Detail darstellt, wie der Autofahrer seiner „Sicherungspflicht“ für den Hund exakt nachkommen soll. Der autofahrende Hundehalter muss also selbst schauen, was am geeignetsten erscheint – für den Hund und auch fürs Auto. Die Industrie bietet verschiedene Produkte an:
Große Tierfachmärkte bieten ebenso wie Internetanbieter verschiedene Sicherungssysteme unterschiedlicher Herstellerfirmen an. Nehmen Sie sich Zeit bei der Auswahl und prüfen Sie, was am besten zu Ihrem Hund und Ihrem Auto passt. Spontan- und Billigkäufe sind nicht zu empfehlen!
Da genaue gesetzliche Vorschriften fehlen, bleibt dem autofahrenden Hundehalter bei der Auswahl der Produkte nur, auf Folgendes zu achten:
Barbara Willms